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dm nimmt CBD-Öl wieder aus dem Handel

07.08.2019 12:57
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Nachdem die auf Cannabis basierenden CBD-Öle bei Drogeriemärkten wie Rossmann und dm zunächst ins Sortiment aufgenommen, kurz darauf wieder entfernt und anschließend wieder aufgenommen wurden, hat dm die Öle Anfang August doch wieder ausgelistet. Die Unsicherheit bei der rechtlichen Einstufung der Produkte ist für dm offenbar ein zu großes Risiko. Die Verunsicherung bei den Vertrieben rührt wohl daher, dass die Rechtsprechung, insbesondere für den Laien, ein wenig schwammig klingt. Produkte mit „minimalen THC-Gehalt“, worunter auch CBD fällt, sind nämlich für den „gewerblichen und wissenschaftlichen“ Zweck durchaus nutzbar - allein der Verkauf für den nicht-kosmetischen Eigengebrauch, also für den Verzehr, ist demnach unrechtlich. Strafbar machen sich hierbei, wiederum rein rechtlich, also sowohl Verkäufer als auch der Käufer. Dazu kommt, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz CBD-Öle als Novel Food (neue, zum Teil mit gentechnischen Hilfsmitteln entwickelte Lebensmittel, die noch nicht allgemein verbreitet sind) deklariert. Diese benötigen nach derzeitiger Rechtsprechung gesonderte Zulassungen - einige Experten stufen das Produkt daher als „nicht verkehrsfähig“ ein.

Der Hersteller eines CBD-Öls war mit dieser Einschätzung nicht einverstanden: In dessen Online-Shop wird das Öl  auch weiterhin angeboten. Der Hersteller hatte die Rezeptur kürzlich angepasst und in Folge dessen „eine Bescheinigung der Verkehrsfähigkeit von einem unabhängigen Labor“ erhalten, was den Verkauf rechtfertige. Bei Rossmann werden Öl, Kaugummis und Co. mit dem CBD-Wirkstoff weiter angeboten – zumindest nach derzeitigem Stand. Da das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mit der industriellen/kosmetischen Nutzung den Produzenten ein kleines Hintertürchen zu lassen scheint, haben dm und Rossmann bisher auch nur bei ihren CBD-haltigen Ölen reagiert und Produkte wie Kaugummis und Kosmetika auf Basis des Cannabidiols blieben erhalten. Auch das Bundesministerium für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) schaut mit Argus-Augen auf die Produkte. Der Richtwert, mit dem sich das BfArM befasst, ist jedoch ein geringfügig anderer: Statt auf den prozentualen THC-Anteil am Gesamtprodukt zu achten, werden hier Grenzwerte festgelegt, die verhindern sollen, dass bei Konsumenten ein Gehalt von 0,001 Milligramm Δ9-THC pro Kilogramm Körpergewicht überschritten wird. So soll verhindert werden, dass sich Verbraucher bei Verzehr großer Mengen des Öls in einen Rausch versetzen. Dass dafür aller Voraussicht nach mehrere Liter des Öls benötigt würden, um eine Wirkung hervorzurufen, scheint dabei irrelevant.

Quelle: Lebensmittel Zeitung

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